§ 1 Allgemeines
"Lizenzmaterial" im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist die Software Minicontrol, entwickelt von der LucaNet AG auf der Basis
der fachlichen Konzeption der EVERS & JUNG GmbH inkl. sämtlicher Komponenten und dazugehöriger Dokumentation.
"Lizenzgeber" im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist die EVERS & JUNG GmbH.
"Lizenznehmer" im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist jede juristische oder natürliche Person, an die das Lizenzmaterial lizenziert
wird.
Mit Installation der Software Minicontrol stimmt der Lizenznehmer nachfolgenden Bedingungen zur Nutzung des Programms zu.
§ 2 Ausgestaltung des Nutzungsrechts
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches Recht, das Lizenzmaterial nach Maßgabe der Bestimmungen
im Lizenzierungsvertrag und dieser Lizenzbedingungen zu nutzen.
Das Recht zur Nutzung der Software beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software und dazugehöriger Dokumentation. Die
Lieferung erfolgt durch Download aus dem Internet. Soweit eine Einführungsunterstützung vom Lizenznehmer gewünscht wird, ist
diese gesondert zu vereinbaren.
"Nutzen" im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren)
durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung
der darin enthaltenen Datenbestände.
Die Lizenzierung erfolgt pro "Arbeitsplatz". Ein Arbeitsplatz ist ein einziger Computer. Der Lizenznehmer ist berechtigt eine
Kopie des Lizenzmaterials auf dem Computer zu installieren und zu verwenden. Das Lizenzmaterial darf nicht gleichzeitig auf
verschiedenen Computern oder von verschiedenen Computern aus, einschließlich einer Arbeitsstation, eines Terminals oder eines
anderen Gerätes, installiert, angezeigt, ausgeführt, geteilt oder genutzt werden und es darf nicht nebeneinander von verschiedenen
Computern aus auf die Software zugegriffen werden.
Das Nutzungsrecht wird ausschließlich für die ausgelieferte Version des Lizenzmaterials gewährt. Ein Nutzungsrecht für Folgeversionen
oder Updates besteht nicht. Sollte dem Lizenznehmer die Nutzung von Folgeversionen oder Updates durch gesonderte Vereinbarung
gewährt werden, gelten – vorbehaltlich anderweitiger dortiger Regelungen – die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen auch
für die Überlassung der Folgeversionen und Updates.
Das Nutzungsrecht wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt, soweit im Lizenzierungsvertrag oder in den Lizenzbedingungen nichts
anderes vereinbart ist.
Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Unbeschadet anderer Rechte kann der Lizenzgeber jedoch den Lizenzierungsvertrag
kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen des Lizenzierungsvertrages oder der Lizenzbedingungen nicht einhält.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Kündigung durch den Lizenzgeber muss der Lizenznehmer alle Kopien der Software und
sämtliche Komponententeile hiervon vernichten und das sonstige Lizenzmaterial an den Lizenzgeber zurückgeben.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, Sicherheitskopien des Lizenzmaterials anzufertigen.
§ 3 Übertragung des Nutzungsrechts
Der Lizenznehmer ist berechtigt, sein Nutzungsrecht unter der Einhaltung folgender Bestimmungen zu übertragen:
- Der Lizenznehmer nutzt das Lizenzmaterial nach Übertragung nicht mehr selbst.
- Der Lizenznehmer vernichtet sämtliche verbleibenden Kopien des Lizenzmaterials und sämtlicher Komponententeile hiervon.
- Der Übertragungsempfänger erklärt sich mit den Bestimmungen des Lizenzierungsvertrages und dieser Lizenzbedingungen einverstanden.
- Der Lizenznehmer informiert den Lizenzgeber innerhalb von 30 Tagen nach der Übertragung schriftlich über die Übertragung unter
Angabe der Identität des Übertragungsempfängers.
Das Nutzungsrecht kann nur insgesamt übertragen werden; eine teilweise Überlassung des Nutzungsrechts ist nicht zulässig.
Der Lizenznehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben. Der Lizenznehmer ist auch nicht berechtigt,
Softwarekopien zu vermieten, zu verleasen und/oder zu verleihen.
Bei Testversionen ist die Übertragung des Nutzungsrechts ausgeschlossen.
§ 4 Kompatibilität zu Betriebssystemen
Das Lizenzmaterial ist für die Betriebssysteme Windows 98/2000/XP/Vista (Microsoft) und Mac OS X (Apple Macintosh) entwickelt.
Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch darauf, dass das Lizenzmaterial zu anderen Betriebssystemen kompatibel ist. Es steht
im Ermessen des Lizenzgebers eine Kompatibilität zu weiteren Microsoft Windows Betriebssystemen und/oder Mac OS Betriebssystemen
für den Lizenznehmer kostenlos oder kostenpflichtig bereitzustellen.
§ 5 Update
Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit Bug fixes in Form eines manuellen oder automatisierten Internet-Downloads abzurufen.
§ 6 Versionen
"Vollversion" ist Lizenzmaterial, das als "Vollversion" lizenziert wird. Eine Vollversion beinhaltet das vollständige in §
2 dargestellte Nutzungsrecht am Lizenzmaterial.
"Testversion" ist Lizenzmaterial, das als "Testversion" lizenziert wird. Es darf ausschließlich zum Testen im Vorfeld einer
Kaufentscheidung genutzt werden. Die Testversion beinhaltet das Nutzungsrecht gem. § 2, jedoch zeitlich begrenzt für die Dauer
von 30 Kalendertagen ab der Erstinstallation auf einem Computer oder einer Arbeitsstation. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist
wird die Nutzung der Software automatisch gesperrt. Der Lizenznehmer hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die eingegebenen
Daten vor Ablauf des Nutzungsrechtes gegebenenfalls gesichert werden. Soll die Software nach Ablauf der Testphase weitergenutzt
werden, so ist diese als Vollversion vom Lizenzgeber gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu erwerben. Der Lizenznehmer erhält
in diesem Fall eine Seriennummer, mit der das bereits installierte Programm freigeschaltet wird.
Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht zulässig und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Lizenzgeber und dem Lizenznehmer.
§ 7 Urheberrechte
Vorbehaltlich der eingeräumten Nutzungsrechte behalten der Lizenzgeber und seine Lieferanten alle Rechte, einschließlich Urheberrecht,
Weiterentwicklungsrecht und Vermarktungsrecht am Lizenzmaterial, sowie an allen hergestellten Kopien oder Teilkopien des Lizenzmaterials
in jeder Fassung, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse an den jeweiligen maschinenlesbaren Trägern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten.
Für den Lizenznehmer besteht kein Recht auf den Quellcode der Software.
Der Lizenznehmer erhält keinerlei Rechte an Marken oder Dienstleistungsmarken des Lizenzgebers oder seiner Lieferanten.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Änderungen in jeder Form am Lizenzmaterial oder Teilen des Lizenzmaterials vorzunehmen,
insbesondere sind alle enthaltenen Schutzvermerke unverändert beizubehalten.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern,
Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten das darin gespeicherte Lizenzmaterial vollständig zu löschen. Der Lizenznehmer
haftet in voller Höhe für sämtliche Schäden, die dem Lizenzgeber oder seinen Lieferanten aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehen.
Der Lizenznehmer darf das Lizenzmaterial nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren oder disassemblieren.
§ 8 Vertraulichkeit / Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, über sämtliche Informationen, insbesondere auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen
zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Einführung des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und bei Gesprächen über Schulungs-
und Beratungsleistungen zur Kenntnis gelangen, gleich in welcher Form und in welchem Zusammenhang.
Der Lizenznehmer ist für die Sicherheit aller vertraulichen und eigentumsrechtlichen Informationen verantwortlich.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Informationen, die er vom Lizenznehmer z.B. im Rahmen von Supportleistungen erhalten hat,
für seine Geschäftszwecke, einschließlich Produktsupport und –entwicklung zu sammeln, zu verarbeiten und sonst zu nutzen.
Der Lizenzgeber wird derartige Informationen vertraulich und anonymisiert verwenden.
Der Lizenzgeber und die LucaNet AG sind berechtigt, die von dem Lizenznehmer zum Zwecke der Lizenzierung erhaltenen Daten
maschinell zu speichern und zu verarbeiten und zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbedingungen und/oder zur
Andienung und/oder zur Übermittlung von Weiterentwicklungen des Lizenzmaterials zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung
der Daten, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist nicht zulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt bei dem Lizenzgeber
eine Auskunft darüber einzuholen, welche Daten von ihm bei dem Lizenzgeber oder der LucaNet AG bzw. deren jeweiligen Rechtsnachfolgern
gespeichert sind.
§ 9 Referenzen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf den Lizenznehmer als Referenz zu verweisen, sofern der Lizenznehmer
dem nicht zuvor schriftlich widersprochen hat.
§ 10 Gewährleistung
Ist der Lizenznehmer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung des Lizenzmaterials an den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Lizenzmaterial den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt,
den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erreicht oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
Der Lizenzgeber gewährleistet die Eignung des Lizenzmaterials in der überlassenen Fassung für den vertragsmäßigen Gebrauch
in Übereinstimmung mit der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der
Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand
verbunden ist, verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserungen die
Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer der vertragsmäßige Gebrauch
des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen.
Ist ein Lizenznehmer Unternehmer, so werden unmittelbar nach der Auslieferung des Lizenzmaterials erkennbare Mängel nur dann
anerkannt, wenn sie dem Lizenzgeber binnen 14 Tagen nach Auslieferung des Lizenzmaterials und im Falle versteckter Mängel
14 Tage nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Beschreibung des Mangels schriftlich anzeigt und die beanstandeten
Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch, Änderung, unvorschriftsmäßige Tests, Fahrlässigkeit oder Unfall
verursacht wurden. Andernfalls ist die Geltendmachung dieser Mängel ausgeschlossen.
Alle Gewährleistungsansprüche gegen den Lizenzgeber entfallen, wenn der Lizenznehmer die Software in irgendeiner Weise verändert
hat oder nicht den Benutzerhinweisen entsprechend verwendet. Gleiches gilt, wenn die Betriebsumgebung nicht den Anforderungen
entspricht oder – z.B. durch Viren – in der Funktion beschränkt ist.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, sowie für
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Lizenzgeber haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige
mittelbare Schäden und Folgeschäden, die durch die Nutzung des Lizenzmaterials auftreten.
Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, den gesetzlichen Vertretern des
Lizenzgebers oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind Verletzungen wesentlicher
Vertragspflichten.
Die Haftung des Lizenzgebers ist auf solche Schäden begrenzt, die vom Lizenzmaterial in der gültigen und unveränderten Original-Fassung
verursacht werden. Für unmittelbare Schäden, die von überholten Fassungen des Lizenzmaterials verursacht werden, haftet der
Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer nachweist, dass der Schaden auch bei Einsatz der aktuellen Version eingetreten wäre.
Eine Haftung für vom Lizenzgeber zugesicherte Eigenschaften wird nicht ausgeschlossen. Die Zusicherung bedarf aber der Schriftform
und muss aus dieser hervorgehen. Die Haftung ist auf die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühren beschränkt.
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen eine Haftung in Betracht kommt, ist sie der Höhe nach auf den vertragstypischen
und voraussehbaren Schaden beschränkt.
Für Datenverluste, die dem Lizenznehmer entstehen, haftet der Lizenzgeber nur begrenzt auf den Wiederherstellungsaufwand.
Der Lizenzgeber haftet überhaupt nicht, wenn der Lizenznehmer eine sorgfältige Datensicherung unterlassen hat. Der Lizenznehmer
ist in jedem Fall verpflichtet, sich durch Sicherungskopien vor Datenverlust zu schützen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Lizenzierungsvertrags und der Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Auch die Ergänzung oder der Verzicht auf die Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.
Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen bzw. des Lizenzierungsvertrags oder ein Teil der Bestimmung unwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gesetzlich zulässige als vereinbart gelten, was wirtschaftlich der
unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Falle einer
Regelungslücke.
Stand: 15.10.2008